NIS2 und Cloud-Abhängigkeit: Was das Gesetz von Unternehmen verlangt
Das deutsche NIS2-Umsetzungsgesetz ist seit dem 6. Dezember 2025 in Kraft (BSI, FAQ zu NIS-2). Betroffene Unternehmen müssen die Sicherheit ihrer Lieferkette gewährleisten, und dazu zählen Cloud-Anbieter. Ein Cloud-Dienst aus den USA ist dadurch nicht verboten. Er muss aber in die Risikoanalyse eingehen, und die Geschäftsleitung ist für diese Analyse verantwortlich.
Von Nicolas GrossmanDigitale Systeme, Souveränität & Strategie
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Was ist NIS2, und was regelt das deutsche Gesetz?
NIS2 ist die zweite EU-Richtlinie zur Netz- und Informationssicherheit (Richtlinie (EU) 2022/2555). Deutschland hat sie mit dem NIS2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz in das BSI-Gesetz (BSIG) übernommen. Das Gesetz verpflichtet „besonders wichtige“ und „wichtige“ Einrichtungen aus bestimmten Sektoren zu Risikomanagementmaßnahmen, zur Registrierung beim BSI und zur Meldung erheblicher Sicherheitsvorfälle.
Zeitlicher Ablauf nach BSI: Bundestag 13.11.2025, Bundesrat 21.11.2025, Verkündung 5.12.2025, Inkrafttreten 6.12.2025 (BSI, FAQ „Gesetzgebungsverfahren“).
Warum das für Cloud-Entscheidungen relevant ist
Rechtlich verlangt das Gesetz in § 30 Abs. 2 Nr. 4 BSIG die „Sicherheit der Lieferkette einschließlich sicherheitsbezogener Aspekte der Beziehungen“ zu unmittelbaren Zulieferern und Dienstleistern. Ein Cloud-Anbieter ist in aller Regel ein solcher Dienstleister (BSI-FAQ, Anwendungsbereich, Frage 27).
Für die Geschäftsleitung regelt § 38 BSIG nach der Inhaltsübersicht des Gesetzentwurfs eine „Umsetzungs-, Überwachungs- und Schulungspflicht“ (BT-Drs. 21/1501, Inhaltsübersicht, S. 12).
Bei Verstößen können Bußgelder von bis zu 10 Millionen Euro (besonders wichtige Einrichtungen) bzw. 7 Millionen Euro (wichtige Einrichtungen) verhängt werden (§ 65 BSIG, Details weiter unten).
Auch Unternehmen, die selbst nicht unter das Gesetz fallen, bekommen die Anforderungen über Verträge mit regulierten Kunden. Das BSI nennt vertragliche Vereinbarungen mit Zulieferern ausdrücklich als mögliche Maßnahme (BSI-FAQ, Frage 27).
Abgrenzung zu verwandten Regelungen
| Regelung | Worum es geht | Verhältnis zu NIS2 |
|---|---|---|
| DSGVO | Schutz personenbezogener Daten | Getrenntes Regime. Eine gebündelte Meldung für NIS2-Vorfälle und Datenschutzverletzungen gibt es nach unserem Kenntnisstand nicht. |
| KRITIS-Regeln | Betreiber kritischer Anlagen | Ehemalige KRITIS-Betreiber bleiben auch nach dem 6.12.2025 KRITIS-Betreiber (BSI-FAQ, Anwendungsbereich, Frage 18). |
| DORA | Digitale Resilienz im Finanzsektor | Eigene Regeln für Finanzunternehmen. |
| BSI C5 und C3A | Prüfkataloge für Cloud-Dienste | Keine Gesetze, sondern Nachweisinstrumente (siehe Abschnitt „Was sich seit dem Inkrafttreten verändert hat“). |
| CADA | EU-Vorschlag für Cloud- und KI-Entwicklung | Noch Gesetzgebungsverfahren, kein geltendes Recht. Eigener Artikel folgt. |
Wie wir die Cloud-Abhängigkeit unter NIS2 bewerten (eigenes Modell)
Das Gesetz schreibt kein Bewertungsschema vor. Wir ordnen die Cloud-Abhängigkeit mit vier Fragen in dieser Reihenfolge ein. Das ist unsere eigene Systematik und keine offizielle Vorgabe.
- 01 Betroffenheit: Fällt das Unternehmen direkt unter das Gesetz, oder nur über Kunden? Davon hängen Registrierung, Pflichten und Bußgeldrahmen ab.
- 02 Bestand: Welche Cloud-Dienste laufen, und wofür sind sie unverzichtbar? Ohne diese Liste lässt sich kein Lieferkettenrisiko bewerten.
- 03 Risiko: Was passiert bei Ausfall, Preisänderung, Vertragskündigung oder Zugriff durch Behörden eines Drittstaats? Der Zugriff nach dem US CLOUD Act gehört hierher, ist aber ein Risiko unter mehreren.
- 04 Nachweis: Womit belegen Sie die Bewertung gegenüber Aufsicht und Kunden? C5-Testat, ISO-27001-Zertifikat, Vertragsklauseln, Exit-Plan.
Wo im Unternehmen NIS2-Cloud-Fragen konkret entstehen
| Bereich | Leitfrage | Vertiefung |
|---|---|---|
| E-Mail und Kommunikation | Wer betreibt den Dienst, und wo liegt der Ausstieg? | E-Mail-Server |
| Dateien und Zusammenarbeit | Welche Daten liegen wo, und was ist bei Ausfall erreichbar? | Cloud-Systeme |
| Dokumente und Archiv | Wie lange müssen Unterlagen verfügbar bleiben? | DMS |
| Geschäftsleitung | Wer setzt die Risikoanalyse um und überwacht sie? | siehe Abschnitt „Grundprozess“, Schritt 6 |
Woran Sie erkennen, wo Sie stehen
Dazu haben wir einen eigenen Artikel: Woran erkenne ich, ob mein Unternehmen digital souverän ist?. Er prüft sechs Fragen mit Nachweisen.
Drei Beispiele
Die Beispiele sind erfunden. Sie gehen davon aus, dass das Unternehmen in einen der Sektoren der Anhänge des Gesetzes fällt.
- Direkt betroffen, Cloud ohne Bewertung: Ein Hersteller nutzt Microsoft 365 und hat sich registriert, aber nie dokumentiert, welche Prozesse davon abhängen. Die Pflicht zur Lieferkettenbewertung ist damit nicht belegt, auch wenn der Dienst selbst nicht verboten ist.
- Scheinbar erfüllt: Der Cloud-Anbieter legt ein ISO-27001-Zertifikat vor. Das BSI hält ein solches Zertifikat für ein „gutes Fundament“, aber nicht für einen Nachweis der NIS-2-Konformität, weil der Zertifikatsumfang enger sein kann als der „gesamte relevante Einrichtungsbetrieb“ (BSI, NIS-2 und ISO 27001).
- Nur indirekt betroffen: Ein kleiner Zulieferer fällt selbst nicht unter das Gesetz. Sein Kunde fragt im Vertrag nach Sicherheitsmaßnahmen und Cloud-Nutzung. Der Zulieferer muss antworten können, ohne gesetzlich verpflichtet zu sein.
Was das Gesetz bei Cloud-Diensten verlangt
- Eine begründete Risikoentscheidung pro Dienstleister, keine bestimmte Technik.
- Ein Verbot von US-Cloud-Diensten nennt § 30 Abs. 2 Nr. 4 BSIG nach unserem Stand nicht, Herkunftsländer kommen dort nicht vor.
- Einen Nachweis über das Zertifikat allein akzeptiert das BSI nicht. Es schließt einen „pauschalen Risikotransfer oder eine generelle Risikoakzeptanz“ aus (BSI, NIS-2 und ISO 27001).
Bußgelder und Zahl der betroffenen Unternehmen
Bußgelder
Nach § 65 BSIG liegt der Rahmen bei bis zu 10 Millionen Euro für besonders wichtige und bis zu 7 Millionen Euro für wichtige Einrichtungen. Die Prozentsätze (2 Prozent bzw. 1,4 Prozent des Gesamtumsatzes) gelten nach dem Gesetzeswortlaut nur für Unternehmen mit mehr als 500 Millionen Euro Gesamtumsatz (§ 65 BSIG, Wiedergabe auf lexmea.de). Die oft zitierte Formel „10 Millionen oder 2 Prozent“ stimmt für kleinere Unternehmen also nicht.
Wie viele Unternehmen sind betroffen?
Zwei amtliche Zahlen stehen nebeneinander. Die Gesetzesbegründung rechnet mit 14.500 Unternehmen (Basis der Schadensprävention, BT-Drs. 21/1501, S. 4). Die BSI-Präsidentin Claudia Plattner nannte am 23.10.2024 „knapp 30.000“ (BSI-Pressemitteilung). Eine Erklärung für die Abweichung nennt keine der beiden Quellen.
Bin ich betroffen?
Das hängt an Sektor und Größe (§ 28 BSIG). Die Kriterien erklärt die BSI-FAQ im Abschnitt „Anwendungsbereich“.
Grundprozess
- 01 Betroffenheit prüfen und dokumentieren (BSI-FAQ, Anwendungsbereich).
- 02 Registrierung im BSI-Portal über „Mein Unternehmenskonto“ mit ELSTER-Organisationszertifikat. Änderungen der Registrierungsdaten sind „unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen“ zu melden (§ 33 Abs. 5 BSIG, BSI, Anleitung zur Registrierung).
- 03 Cloud- und IT-Dienstleister erfassen und nach Kritikalität ordnen.
- 04 Risiken je Dienst bewerten und Entscheidungen begründen.
- 05 Nachweise vom Anbieter einholen und vertraglich verankern.
- 06 Geschäftsleitung setzt die Maßnahmen um, überwacht sie und nimmt an Schulungen teil.
Fragen, die Sie als Nächstes klären sollten
Gilt NIS2 für uns, wenn wir nur Zulieferer sind?
Direkt nur, wenn Sektor und Größe passen. Indirekt, sobald ein regulierter Kunde Sicherheitsanforderungen vertraglich weitergibt.
Reicht ein C5-Testat oder ISO 27001 beim Cloud-Anbieter?
Ein ISO-27001-Zertifikat allein gilt nach dem BSI nicht als Nachweis. C5 ist der Cloud-Kriterienkatalog des BSI. Auch ein C5-Testat ersetzt die eigene Risikoanalyse nicht, denn das BSI schließt einen pauschalen Risikotransfer aus.
→ Vertiefung: Woran erkenne ich digitale Souveränität?
Was bedeutet der US CLOUD Act für unsere NIS2-Bewertung?
Er ist ein Zugriffsrisiko, das in die Lieferkettenbewertung gehört. Ein automatisches Einsatzverbot folgt daraus nicht.
Wie hängt das mit Preisen und Wechselkosten zusammen?
Wechselkosten sind Teil der Abhängigkeit.
→ Vertiefung: Was kostet digitale Souveränität?
Was sich seit dem Inkrafttreten verändert hat
- Am 7.4.2026 hat das BSI die neue Fassung seines Cloud-Kriterienkatalogs C5:2026 veröffentlicht, mit neuen Themen wie Container-Management und Post-Quanten-Kryptografie. NIS2 nennt das BSI als eines der Ausgangsdokumente der Überarbeitung (BSI-Pressemitteilung).
- Am 27.4.2026 hat das BSI mit C3A Souveränitätskriterien für Cloud-Dienste veröffentlicht. Sie setzen C5 voraus und haben laut BSI keine regulative Wirkung. Ein Leitfaden für C3A-Audits war zum Zeitpunkt der Pressemitteilung angekündigt, nicht veröffentlicht (BSI-Pressemitteilung).
- Die gesetzliche Registrierungsfrist von drei Monaten lief am 6.3.2026 ab.
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